Förderung finanziell benachteiligter Kinder und Jugendlicher

Der Kreisjugendring Herzogtum Lauenburg setzt sich für die Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen, insbesondere im Bereich der Jugendverbandsarbeit, ein. Eine Mitgliedschaft im Verein oder einer Jugendgruppe, eine Teilnahme an einer Sommerfahrt oder an einer Tagesaktion im Rahmen der Aktion Ferienpass soll nicht an finanziellen Mitteln scheitern.
Neben der Förderung finanziell benachteiligter Kinder durch die öffentliche Hand unterstützt der Kreisjugendring mit seinem Teilhabefonds unbürokratisch Kinder bei Aktivitäten in der verbandlichen Jugendarbeit.

Das Bildungs- und Teilhabepaket fördert und unterstützt Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen ab dem 01.01.2011. Kinder, deren Eltern Bürgerfeld, Sozialhilfe, den Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, können Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Anspruch nehmen. Die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets werden überwiegend als Sach- bzw. Dienstleistungen gewährt. So kommen sie direkt und zielgenau den Kindern zugute. Mit der Bezahlung haben die Familien in der Regel nichts zu tun.

Welche Leistungen gibt es?

1. Eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
Die Kosten für eintägige Ausflüge in Schulen und Kitas können auf Antrag übernommen werden. Dies gilt nicht für Kindertagespflegeeinrichtungen.

Mehrtägige Klassenfahrten können auf Antrag übernommen werden. Nicht übernommen werden Taschengelder und Ausgaben, die im Vorfeld (Beschaffung von Sportschuhe, Badezeug, Bekleidung, Bettwäsche etc) erbracht werden.

Zuschüsse Dritter (Schulen, Fördervereine, o.ä.) zu den Kosten sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Leistungen werden direkt an die Schule/Kita gezahlt.

2. Schulbedarf
Damit bedürftige Kinder mit den nötigen Lernmaterialien ausgestattet sind, wird den Schülerinnen und Schülern zwei Mal jährlich ein Zuschuss gezahlt. Dieser wird zu Beginn des Schuljahres im August eines Jahres in Höhe von 100 Euro und zum folgenden Februar in Höhe von 50 Euro – insgesamt 150 Euro pro Kind und Schuljahr bewilligt. Für diesen Lernmittelzuschuss ist grundsätzlich kein Antrag erforderlich. Für Kinder unter 6 Jahren und Jugendliche über 15 Jahren ist die Vorlage einer Schulbescheinigung notwendig. Die Leistungen werden direkt an den Leistungsempfänger gezahlt.

3. Schülerbeförderung
Für den Besuch der nächstgelegenen allgemein- oder berufsbildenden Schule des gewählten Bildungsgangs -außerhalb des Wohnorts- erhalten bedürftige Schülerinnen und Schüler einen Zuschuss, wenn sie auf kostenpflichtige Verkehrsmittel angewiesen sind, die Schule nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können und die Kosten nicht von anderer Seite erstattet werden. Zuschüsse von Dritten mindern die Förderung.

Zusätzlich zum Antrag wird der Bescheid des Kreises Herzogtum Lauenburg bezüglich der Übernahme der Schülerbeförderungskosten benötigt oder bei weiterführenden und berufsbildenden Schulen eine entsprechende Schulbescheinigung und den Nachweis über die Höhe der monatlichen Kosten (Monatsfahrkarte, Abo-Vertrag). Die Leistungen werden direkt an den Antragsteller gezahlt.

4. Lernförderung:

Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das Lernziel (z.B. die Versetzung) erreicht werden kann und es kein schulisches vergleichbares Angebot gibt. Verbesserungen zum Erreichen einer höheren Schulart oder um den Notendurchschnitt anzuheben, stellen keinen Grund für die Gewährung von Lernförderung dar. Die Erforderlichkeit einer Lernförderung ist durch den, in dem betroffenen Unterrichtsfach zuständigen Lehrer auf dem entsprechenden Formular zu bescheinigen. Zudem ist die Vorlage der letzten beiden Zeugnisse erforderlich.

Die Leistungsgewährung erfolgt in Form eines personalisierten Gutscheines, der direkt mit dem Anbieter abgerechnet wird.

Die Hausaufgabenbetreuung ist keine qualifizierte Lernförderung. Die Kosten können aber im Rahmen der kulturellen und sozialen Teilhabe mit bis zu 15,-€ monatlich übernommen werden.

5. Mittagessen in Kita, Tagespflege, Schule und Hort:

Einen Zuschuss in Form eines Gutscheins für das gemeinschaftliche Mittagessen gibt es dann, wenn die Institution ein gemeinschaftliches Mittagessen anbietet. Belegte Brötchen und kleinere Mahlzeiten, die an den Kiosken auf dem Schulgelände verkauft werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht. Die Leistung wird durch einen personalisierten Gutschein erbracht. Die Anbieter rechnen diese direkt mit dem Kreis Herzogtum Lauenburg ab.

6. Kultur, Sport, Mitmachen:

Bedürftige Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen können. Ein monatlicher Anspruch in Höhe von maximal 15,00 Euro je Kind kann für die unten beispielhaft aufgeführten Aktivitäten inkl. der im Einzelfall zu berücksichtigenden Fahrtkosten und Zusatzbedarfe, übernommen werden:

  1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
  2. Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) und vergleichbar angelegte Aktivitäten der kulturellen Bildung (z.B. Angebote von Volkshochschulen oder Theaterworkshops und vergleichbare Gemeinschaftsveranstaltungen) und
  3. die Teilnahme an Freizeiten, Freizeitfahrten,
  4. Hausaufgabenbetreuung und Angebote der Offenen Ganztagsschule,
  5. Baby-Kurse (Delfi, etc.).

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Es werden eine Teilnahme-/Mitgliedsbescheinigung und ein Nachweis über die Höhe der Kosten benötigt. Für die offene Ganztagsschule ist die Vorlage der Rechnung pro Schulhalbjahr notwendig. Die Leistung wird direkt an den Anbieter gezahlt.

An wen muss ich mich wenden?
Bei Beziehern
Von Bürgergeld oder Sozialgeldleisungen an das zuständige Jobcenter (https://www.jobcenter-ge.de/Jobcenter/Lauenburg/DE/Grundsicherung/BuT/BuT-Knoten.html;jsessionid=4119C1348D0274F9DC23BE09CDD354E0)

Von Sozialhilfe-, Wohngeld-, Kinderzuschlagsleistungen oder Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz an Ihr zuständiges Sozialamt vor Ort oder den Fachdienst Soziale Leistungen des Kreises.

Von Kinderzuschlagsleistungen können vorübergehend auch Anträge an die Familienkasse Bad Oldesloe gerichtet werden.
Anschrift: Familienkasse Bad Oldesloe, Sandkamp 3, 23843 Bad Oldesloe, Kontaktdaten: Fax: 04531 / 167366, E-Mail: familienkasse-badoldesloe@arbeitsagentur.de. Diese leitet Ihren Antrag an den Kreis weiter.

Wer hilft weiter?
Kreis Herzogtum Lauenburg
Frau Möller
Tel.: 04541- 888340
moeller@kreis-rz.de

Durch die sogenannte „Jugendferienwerksregelung“ gewähren das Land Schleswig-Holstein und der Kreis Herzogtum Lauenburg Zuwendungen für finanziell benachteiligte Kinder und Jugendliche, die bei Freizeiten oder Fahrten von Vereinen, Verbänden oder Jugendzentren teilnehmen.
Gefördert werden Kinder (Wohnsitz im Herzogtum Lauenburg) aus Familien die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII bzw. Wohngeld oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder Leistungen nach den Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.
Finanziell leistungsschwache Familien im Sinne dieser Richtlinie sind weiterhin Familien, deren regelmäßiges Nettoeinkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze wird auf 180 % der jeweils aktuellen Sozialhilferegelsätze festgesetzt.
Durch diese Richtlinie reduziert sich der Teilnahmebeitrag für Familien aus dem o.g. Personenkreis bei Fahrten zwischen 6 und 21 Tagen in der Regel auf 25% des eigentlichen Teilnahmebeitrages, bei Fahrten zwischen drei und fünf Tagen auf 50%.
Sofern der Verein, Verband oder das Jugendzentrum eine anerkannte Jugendbildungsveranstaltung durchführt reduziert sich der Teilnahmebeitrag für Familien aus dem o.g. Personenkreis ebenfalls auf 50%.
Der Antrag und Verwendungsnachweis muss durch die Organisation gestellt werden. Sie erhält auch die finanzielle Zuwendung.
In der Regel weisen die Veranstalter von Freizeiten und Fahrten in ihrer Ausschreibung auf diese Möglichkeit hin.

Der Kreisjugendring steht bei Fragen gerne zur Verfügung.

Der Kreis Herzogtum Lauenburg stellt dem Kreisjugendring jährlich eine Zuwendung zur Verfügung, mit der er Kindern aus finanziell benachteiligten Familien eine 50% Ermäßigung bei Aktionen im Rahmen der Aktion Ferienpass gewähren kann, sofern der Teilnahmebeitrag zwischen 5,- und 30,- € liegt.
Diese sogenannte Sonderförderung kann von Familien in Anspruch genommen werden, wenn sie entweder wohngeldberechtigt sind oder Bürgergeld bekommen oder Leistungen nach dem SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder einen Kinderzuschlag beziehen.
In der Regel wird der reduzierte Teilnahmebeitrag in den örtlichen Ferienprogrammen bereits ausgewiesen.

Der Kreisjugendring steht bei Fragen gerne zur Verfügung.

Auf Grund einer Spende des Inner Wheel Club Herzogtum Lauenburg kann der Kreisjugendring Herzogtum Lauenburg e.V. Kinder und Jugendliche in finanziell schwierigen Situationen auf Antrag des Vereins, des Jugendrings, der Jugendgruppe oder Jugendgemeinschaft finanziell unterstützen.
Um die Förderung zu erhalten, muss nur ein kurzer formloser Antrag des Vereins, des Jugendrings, der Jugendgruppe oder Jugendgemeinschaft beim Kreisjugendring Herzogtum Lauenburg gestellt werden und schon kann das Geld ausgezahlt werden.
Ziel ist es, dass die Teilnahme eines Kindes an einer Vereinsaktivität oder an einer Jugendfahrt eines Vereins nicht an den Finanzen scheitert.

Die Förderung kann formlos per Mail an info@kjr-herzogtum-lauenburg.de und muss im Vorwege erfolgen. Gerne beraten wir auch, ob eine Förderung in Betracht kommt.

Vergaberichtlinien:

  • Die Familie des zu fördernden Kindes bzw. des_der Jugendlichen oder das Kind bzw. der_die Jugendliche steht im Leistungsbezug nach Hartz IV oder im Wohngeldbezug oder erhält Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (es liegt eine Bedürftigkeitsbestätigung vor) oder eine begründete Bedürftigkeitsbestätigung durch den Vereinsvorstand liegt vor.
  • Die Förderung durch die Kommune (Kreis Herzogtum Lauenburg und/oder Stadt/Amt/Gemeinde) oder den Bund (Bildungs- und Teilhabepaket) greift nicht oder ist aus nachvollziehbaren Gründen nicht ausreichend.
  • Das Kind bzw. der_die Jugendliche muss seinen_ihren Wohnsitz im Kreis Herzogtum Lauenburg haben.
  • Das Kind bzw.der_die Jugendliche ist max. 18 Jahre alt.
  • Die beantragende Jugendorganisation muss im Bereich der Jugendverbandsarbeit nach §12 Abs. 2 SGB VIII tätig sein und sollte über den Kreisverband, den örtlichen Jugendring oder als Einzelgruppe Mitglied im Kreisjugendring Herzogtum Lauenburg sein.
  • Die Förderhöchstgrenze beträgt 50 €, von der in begründeten Einzelfällen abgewichen werden kann. Die Förderung kann z.B. zur Reduzierung eines Teilnahmebeitrages zu einer Freizeit, Fahrt, außerschulischen Jugendbildungsveranstaltung oder eintägigen Aktion ebenso eingesetzt wie für die Anschaffung eines Sachgegenstandes, der notwendig ist, um das zu fördernde Kind bzw. den_die Jugendliche_n die Teilhabe an den Aktivitäten der Jugendorganisation zu ermöglichen.
  • Ein angemessener Eigenanteil an den Gesamtkosten wird vorausgesetzt. Nur im Einzelfall kann vom Eigenanteil abgesehen werden.

Ein Rechtsanspruch auf diese Förderung besteht nicht.

Diese Vergaberichtlinien stehen hier als pdf-Datei zum Download bereit.