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Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall für Juleica-Inhaber_innen

20. Februar 2020

Wer ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig ist und eine gültige Juleica besitzt, hat Anspruch auf Freistellung für bis zu 12 Tage und kann über den den örtlichen Träger der Jugendhilfe beim Land die Erstattung des Verdienstausfalls beantragen.

Seit dem 28.01.2020 gilt eine neue Freistellungsverordnung in Schleswig-Holstein. Folgende Neurungen sind hierbei im Besonderen zu beachten:

  • Der Antrag muss 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme gestellt werden, nach Ablauf der Frist kann der Antrag in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden!
  • Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen müssen spätestens 6 Wochen nach Ende der Maßnahme eingereicht sein (später nur in begründeten Ausnahmefällen)!
  • Freistellung wird nur für Maßnahmen mit „überwiegend schleswig-holsteinischen Teilnehmer_innen“ gewährt!

Die neue Freistellungverordnung im Wortlaut, das aktualisierte Merkblatt sowie die aktualisierten Anträge und Bescheinigungen findet ihr auf der Homepage des Landesjugendring Schleswig-Holstein unter: https://www.ljrsh.de/service/juleica/

Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass zur Beantragung von Förderung für Jugendfahrten beim Kreis Herzogtum Lauenburg mindestens eine Betreuungsperson im Besitz einer gültigen Juleica sein muss. Informationen zur Förderung der Jugendarbeit durch den Kreis Herzogtum Lauenburg haben wir hier zusammengefasst.

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